Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lieferungen und Leistungen der MAKO GmbH & Co.KG Schalungstechnik

  1. Geltungsbereich
    1. Die Lieferungen und Leistungen der MAKO GmbH & Co.KG Schalungstechnik erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB erlangen Geltung durch Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die Lieferungen und Leistungen von uns betreffen.
    2. Wird der Auftrag abweichend von unseren AGB erteilt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
    3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden von uns Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen überlassen worden sind.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferung/Leistung.
    3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerial und technischen Merkblättern stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Ausgenommen hiervon sind einzelvertragliche Vereinbarungen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    4. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden auf alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
    5. Wir haben unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung an die VR Factoring GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn abgetreten.
      Zahlungen können deshalb mit schuldbefreiender Wirkung nur an die VR Factoring GmbH geleistet werden.
    6. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Gegenansprüche, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei, denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Liefer- und Abnahmepflichten
    1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindliche Liefertermine“ schriftlich bestätigt worden.
    2. Da Waren von uns teilweise von anderen Herstellern bezogen werden, steht die Lieferung der Ware unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung an uns. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware umgehend informiert.
    3. Von uns im Angebot und Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine sind voraussichtliche Liefertermine, die von der Disposition der Auslieferung abhängig sind. Sie sind keine verbindlichen Vertragstermine im Rechtssinne. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
      Ist die Leistung innerhalb einer neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferfristen nicht zu vertreten haben. Eine vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet.
    4. Eine Lieferfrist verlängert sich, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, für die wir nicht verantwortlich sind.
    5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
    6. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten und liegen die Voraussetzungen für eine Lieferfristverlängerung nicht vor, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine Lieferung durch uns, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
    7. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Ware des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den  Kunden über.
    8. Auf Kundenwunsch kann die Lieferung durch eine Transportversicherung gedeckt werden. Die anfallenden Kosten hierfür hat der Kunde zu tragen.
    9. Über etwaige Transportschäden hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Der Transportführer ist zur Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
    10. Leistungsverzug tritt erst nach Mahnung ein.
    11.  Soweit Lieferverzug auf eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährden, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden von maximal 5 % des Kaufpreises der verspäteten Teile der Lieferung begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangenen Gewinn oder Dritten gegenüber versprochenen Vertragsstrafen, welche wegen verspäteter Lieferung beim Kunden und dessen Kunden entstehen oder verwirkt wurden, sind nur dann zu ersetzen, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden war und der Besteller bei Vereinbarung dieses Termins auf die konkret bei Terminsüberschreitung drohenden Schäden und Kosten ausdrücklich hingewiesen hat.
    12. Werden wir durch Krieg, Unruhen oder höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Laufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.
    13. Die Übergabe der Ware erfolgt ab unserem Werk, wenn Abholung oder kein Versand vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach der Bereitstellung zur Abholung gehen mit Zugang der Mitteilung hierüber beim Kunden auf diesen über.
    14. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten oder in Gitterboxen, werden diese berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe der Paletten/Gitterboxen in unbeschadetem Zustand an unser Werk werden die Paletten/Gitterboxen durch Gutschrift vergütet.
    15. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Ablieferung beim Kunden von ihm zu vertreten, sind wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt, die Kosten in Höhe der ortsüblichen Einlagerungskosten ersetzt zu verlangen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Ware bei uns oder einem Dritten eingelagert wird.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus Lieferung und Leistung, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig  zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt:
      1. Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Der Kunde ist allerdings berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
      2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund die Vorbehaltsware betreffenden Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe von 110 % des Rechnungswertes an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigene Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
      3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Kunde.
    2. Wir geben die uns gewährte Sicherheit auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 10 % übersteigt.
  6. Gewährleistung
    1. Die Ware ist unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare  Mängel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Übergabe schriftlich bei uns gerügt worden sind. Transportschäden oder unvollständige Lieferungen sind sofort zu rügen.
    2. Die Untersuchung hat durch genaue Prüfung der Ware anhand der Begleitpapiere und Warenkennzeichnungen und der veröffentlichten Leistungserklärungen für Bauprodukte durch eine repräsentative Anzahl von Stichproben stattzufinden. Die Untersuchung hat insbesondere auf Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel stattzufinden.
    3. Wird erkennbar eine von den Begleitpapieren abweichende oder mangelhafte Ware weiter verarbeitet, werden Aus- und Einbaukosten der Nacherfüllung sowie Folgeschäden nicht ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn wir die Falschlieferung oder den Mangel zu vertreten haben. Ausgenommen hiervon sind lediglich die zu einer etwaigen Schadensminderung erforderliche weiterverarbeitete Ware. Hierfür unberührt bleibt der Nachlieferungsanspruch des Kunden.
    4. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsendung eines beanstandeten Musterteils oder aussagekräftiger Lichtbilddokumentation nachzuweisen.
    5. Werden evtl. Mängel erst bei Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die noch nicht verarbeiteten, noch nicht geöffneten, Originalgebinde und die Produktkennzeichnungen der geöffneten Gebinde sind sicherzustellen.
    6. Sofern Differenzen bei Abmessung, Gewicht oder Qualität branchen- und materialüblich sind und innerhalb des normalen, dem Stand der Technik entsprechenden, Toleranzbereich liegen, scheiden Gewährleistungsansprüche aus.
    7. Eine Haftung für Mängel, die durch fehlerhafte Montage, Be- oder Weiterverarbeitung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware verursacht werden, besteht nicht.
    8. Ist die Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisen.
      Wir sind berechtigt, Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
      Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde hat insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.
    9. Berührt der geltend gemachte Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht, sind wir berechtigt, statt Nacherfüllung Minderung zu gewähren.
      Weitergehende Ansprüche des Kunden setzen voraus, dass wir mit der Nacherfüllung in Verzug sind, eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
  7. Haftungsbegrenzung
    1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchen Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für diesen Fall ist die Haftung auf den Ersatz der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
  8. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
    1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz.
    2. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  9. Salvatorische Klausel
    Sofern einzelne Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so wird die Gültigkeit dieser Bestimmung nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen, dem Sinn und Zweck, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung, der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.