Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MAKO GmbH & Co.KG Schalungstechnik

  1.  Geltungsbereich
    1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Sie gelten auch für zukünftige Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung.
      Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müßten.
    2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen/Leistungen annehmen oder bezahlen.
  2. Vertragsschluss
    1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen, die den Vertragsinhalt ändern und/oder ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    2.  Die Bindungsfrist unserer Bestellung beträgt eine Woche ab Zugang beim Lieferanten. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  3. Lieferung
    1. Die in der Bestellung von uns angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn von uns in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss.
    2. Bei Verzug haben wir das Recht, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen. Dieser pauschale Schadenersatz darf nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätetet gelieferten Ware betragen.
    3. Maßgeblich für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf uns zustehende Schadensersatzansprüche dar. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgeltes für die Lieferung.
    5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die Teillieferungen, denen wir schriftlich zugestimmt haben.
    6. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
    7. Soweit der Lieferant Ansprüche auf Rücksendung von Verpackung geltend macht, sind diese nur begründet, wenn die Lieferungspapiere mit einem deutlichen Hinweis versehen worden sind. Bei fehlender/unzureichender Kennzeichnung entsorgen wir die Verpackung auf Kosten des Lieferanten.
    8. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch bei Franko/frei Haus-Lieferungen bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
    9. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt durch den Lieferanten unbedingt und ohne Rücksicht auf Zahlung der Vergütung.
  4. Preise
    1. Die Preise sind Festpreise. Sie umfassen alles, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Leistungspflichten zu bewirken hat.
    2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenkosten (so etwa Montage, Einbau, Verpackung, Transportkosten).
    3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung/Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
  5. Qualitätsbeschaffenheit
    1. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die Beschaffenheit nach Produktbeschreibungen und, die dem neuesten Stand der Technik entsprechende und in der Bestellung beschriebene Beschaffenheit.
    2. Mängelansprüche stehen uns auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
      Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Handelsgesetzbuch beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit). Die Untersuchungspflicht entfällt bei vereinbarter Abnahme. Unsere Rüge gilt als unverzüglich im Sinne der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung und bei offensichtlichen Mängeln ab Liefereingang abgesendet wird.
    3. Der Lieferant steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass seine Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Beschaffenheiten entspricht. Die bei uns durch mangelhafte Lieferung entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten hat der Lieferant zu tragen.
      Mängel innerhalb der Verjährungsfrist sind vom Lieferanten nach unserer Wahl unverzüglich zu beseitigen oder es ist Ersatz zu liefern. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.
    4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Bei neu gelieferten Teilen beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist dann neu zu laufen, wenn es sich um den selben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
  6. Produkt- und Produzentenhaftung
    1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die Ursachen aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich darstellen und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen dieser Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant die Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben.
  7. Urheber- und Schutzrechte
    1. Der  Lieferant hat dafür einzustehen, dass die von ihm gelieferte Ware keine gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte verletzt.
    2. Der Lieferant hat uns hier von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzung der Schutzrechte erheben. Alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehen, sind uns durch den Lieferanten zu ersetzen.
  8. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten.
  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
    2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, für die diese AGB Anwendung finden, ist unser Geschäftssitz.
  10. Salvatorische Klausel
    Sofern einzelne Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so wird die Gültigkeit dieser Bestimmung nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen, dem Sinn und Zweck, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung, der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.